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Fassungsvergleich zu WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)××

Änderungen zwischen den Fassungen

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 14.03.2010 · idF BGBl. III Nr. 28/2010 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Vervielfältigungsrecht
Ausübende Künstler haben das ausschließliche Recht, jede unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer auf Tonträgern festgelegten Darbietungen zu erlauben, gleichviel, auf welche Art und in welcher Form sie vorgenommen wird.