Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Pristina (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Pristina (Schweiz) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 05.04.2010 · idF BGBl. III Nr. 25/2010 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
(1)
Die Vereinbarung tritt am 5. April 2010, dem ersten Tag der Anwendbarkeit des Visakodex, in Kraft. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2)
Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Kündigung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.
Geschehen in Davos am, 29. Jänner 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.