Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7neu
Artikel 7
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
(1)
Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfindet. Voraussetzung für das Inkrafttreten der Vereinbarung ist das Inkrafttreten des Abkommens. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2)
Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Kündigung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.