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Fassungsvergleich zu Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Santo Domingo (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Santo Domingo (Schweiz) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.02.2010 · idF BGBl. III Nr. 26/2010 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
(1)
Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfindet. Voraussetzung für das Inkrafttreten der Vereinbarung ist das Inkrafttreten des Abkommens. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2)
Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Kündigung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.
Geschehen in Davos am, 29. Jänner 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.