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Fassungsvergleich zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.10.2010 · idF BGBl. III Nr. 65/2010 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Konsultationen
Im Bedarfsfall können leitende Beamte der Vertragsparteien Konsultationen führen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung dieses Abkommens sowie mögliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern.