Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7neu
Artikel 7
1. Ausschreibung zur Einreichung von Anträgen für bilaterale wissenschaftliche Kooperationsprojekte;
2. Evaluierung der gemäß Punkt 1 eingereichten Projektanträge;
3. Auswahl und Genehmigung von gemäß Punkt 2 positiv evaluierten Projektanträgen.