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Fassungsvergleich zu Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.02.2011 · idF BGBl. III Nr. 17/2011 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften werden die Vertragsparteien de Schutz des geistigen Eigentums und dessen Durchsetzung auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 fördern.