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Fassungsvergleich zu Einrichtung von Verbindungsbüros××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einrichtung von Verbindungsbüros 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.02.2011 · idF BGBl. III Nr. 23/2011 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
SCHUTZ DES AMTSSITZBEREICHES
Die österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe des Amtssitzes nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.