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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 18.04.2011 · idF BGBl. III Nr. 55/2011 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Benachrichtigung über die Rückführung oder die Durchbeförderung
Die zuständige Behörde der ersuchenden Partei wird die zuständige Behörde der ersuchten Partei über die Rückführung oder die Durchbeförderung der betroffenen Person unter Verwendung des Formulars in Anhang 2 oder 4 dieses Protokolls rechzeitig, spätestens aber zwei Arbeitstage vor der geplanten Rückführung benachrichtigen.