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Fassungsvergleich zu Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.06.2011 · idF BGBl. III Nr. 96/2011 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7 – Präventive Interventionsprogramme oder -maßnahmen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die befürchten, sie könnten eine der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten begehen, soweit angemessen, Zugang zu wirksamen Interventionsprogrammen oder -maßnahmen haben, die dazu dienen sollen, die Gefahr der Begehung einer solchen Tat zu beurteilen und sie zu verhindern.
Schlagworte
Interventionsmaßnahme