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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.02.2011 · idF BGBl. III Nr. 99/2011 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration
Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 3 übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts insbesondere Informationen über Methoden und Wege der organisierten illegalen Migration und Informationen, welche die Kontrolle der Echtheit von Reisedokumenten und Visa ermöglichen.