Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7neu
Artikel 7
Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit von Jugendorganisationen der beiden Länder, sowie den Austausch von Jugendlichen, JugendexpertInnen und JugendmultiplikatorInnen; sie weisen dabei insbesondere auf die Möglichkeiten im Rahmen des EU-Programms „JUGEND IN AKTION“ hin.
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