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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit - Durchführung (Uruguay)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit - Durchführung (Uruguay) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.12.2011 · idF BGBl. III Nr. 155/2011 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Statistiken
Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten haben Statistiken über die nach dem Abkommen an die Berechtigten vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Die Statistiken sind jährlich in einer festzulegenden Form zu übermitteln.