Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7neu
Artikel 7
Sonderfälle
1. Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, von demselben Dienstgeber in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung
2. Für die im Gebiet beider Vertragsstaaten tätigen Mitglieder des fliegenden Personals eines Luftfahrtunternehmens gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Sitz des Unternehmens liegt. Wohnt eine dieser Personen jedoch im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
3. Für die Besatzung eines Seeschiffs gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.
4. Für Dienstnehmer des öffentlichen Dienstes, die aus einem der Vertragsstaaten in den anderen entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.