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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen – Beteiligung Bulgarien und Rumänien××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen – Beteiligung Bulgarien und Rumänien 1
Art. 7neu
in Kraft ab 09.11.2011 · idF BGBl. III Nr. 46/2012 Art. 7↗RIS↗
ARTIKEL 7
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, isländischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift.
Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Juli zweitausendsieben.