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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen (Nigeria)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen (Nigeria) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 18.08.2012 · idF BGBl. III Nr. 116/2012 Art. 7↗RIS↗
Artikel VII
Rückführungsbedingungen
Im Zuge der Rückführung von Migranten mit unbefugtem Aufenthalt unter diesem Abkommen werden Migranten mit unbefugtem Aufenthalt vor der Abreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei und bei Ankunft im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei von den zuständigen Behörden ordnungsgemäßen Identifizierungsüberprüfungen unterzogen.