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Fassungsvergleich zu Parkraumüberwachung in Wien (Bund – Wien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Parkraumüberwachung in Wien (Bund – Wien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.03.2013 · idF BGBl. II Nr. 66/2013 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Organisation der Überwachungstätigkeit
Der Bund verpflichtet sich, die Einteilung der Bediensteten zur Kontrolltätigkeit nach einem System zu organisieren, das der Verhinderung von Korruption und der möglichst kostenschonenden Dienstverrichtung förderlich ist. Insbesondere ist bei der Erstellung der Diensteinteilung ein Rotationsprinzip zur Anwendung zu bringen, dessen nähere Ausgestaltung durch das nach Art. 10 einzurichtende Koordinationsgremium festzulegen ist. Auf Verlangen sind die aktuellen Einsatzpläne sowie die Einsatzpläne der letzten 6 Monate den Vertreterinnen bzw. Vertretern des Landes Wien jederzeit zur Einsicht vorzulegen.