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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 318/2013 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Durchbeförderungsersuchen
1. Ergänzend zu den in Artikel 14, Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens angeführten Punkten hat das schriftliche Durchbeförderungsersuchen erforderlichenfalls weiters zu enthalten:
- Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs- Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der rückzubefördernden Person;
- Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen.
2. Die unter diesem Artikel angeführten Informationen sind unter Punkt C des gemeinsamen Formblattes für das Durchbeförderungsersuchen (Anhang 6 des Rückübernahmeabkommens) anzuführen.
3. Die ersuchte Vertragspartei übermittelt ihre Antwort an die ersuchende Vertragspartei mittels E-Mail bzw. im Ausnahmefall mittels Fax.