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Fassungsvergleich zu Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Vancouver (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Vancouver (Schweiz) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.07.2014 · idF BGBl. III Nr. 138/2014 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2) Die Vertragsparteien können die Vereinbarung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen mittels Austausch von Verbalnoten abändern.
3) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Kündigung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.