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Fassungsvergleich zu Verwendung von Flughäfen und anderen Einrichtungen im Falle von Evakuierungen aus Drittländern (Zypern)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verwendung von Flughäfen und anderen Einrichtungen im Falle von Evakuierungen aus Drittländern (Zypern) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.09.2014 · idF BGBl. III Nr. 162/2014 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Jegliche Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ist durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beizulegen.