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Fassungsvergleich zu Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.05.2015 · idF BGBl. III Nr. 46/2015 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Allgemeine Bestimmungen
7.1 Die Parteien kommen überein, dass der Beitrag der Regierung und die Unterstützung durch die Vereinten Nationen durch die allgemeinen Bestimmungen, die in den einschlägigen Anhängen festgelegt sind, geregelt sind.