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Fassungsvergleich zu Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.08.2015 · idF BGBl. III Nr. 70/2015 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7 – Mitteilung der Entscheidung
Hat die gesuchte Person ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben, so teilt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei ihre Entscheidung über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren innerhalb von zwanzig Tagen nach dem Zeitpunkt mit, zu dem die Person zugestimmt hat.