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Fassungsvergleich zu Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.11.2015 · idF BGBl. III Nr. 136/2015 Art. 7↗RIS↗
Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 7
Strittige Fragen in Bezug auf die Interpretierung oder Durchführung dieser Vereinbarung werden durch Konsultationen und Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gelöst.