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Fassungsvergleich zu Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.10.2015 · idF BGBl. III Nr. 148/2015 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
AMTSHILFEVERKEHR
1. Die Amtshilfe erfolgt auf direktem Weg zwischen den jeweiligen Zollverwaltungen.
2. Falls die ersuchte Zollverwaltung für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig ist, so leitet sie nach Rücksprache das Ersuchen umgehend an die zuständige Behörde weiter, die das Ersuchen gemäß ihren Befugnissen nach nationalem Recht bearbeitet, oder informiert die ersuchende Zollverwaltung darüber, welche geeignete Vorgangsweise bezüglich dieses Ersuchens gewählt werden kann.