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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP (Bund – Länder)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP (Bund – Länder) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 02.01.2016 · idF BGBl. II Nr. 4/2016 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Urschrift; Ausfertigungen
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.