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Norm
Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte XVI bis XXI der gemeinsamen Staatsgrenze (Slowenien)
Fassungen
Art. 7 Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte XVI bis XXI der gemeinsamen Staatsgrenze (Slowenien)
BGBl
Art. 7 Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte XVI bis XXI der gemeinsamen Staatsgrenze (Slowenien)
Judikatur
Art. 7 Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte XVI bis XXI der gemeinsamen Staatsgrenze (Slowenien)
Art. 7 Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte XVI bis XXI der gemeinsamen Staatsgrenze (Slowenien)
Fassungsvergleich zu
Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte XVI bis XXI der gemeinsamen Staatsgrenze (Slowenien)
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Art. 7
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Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte XVI bis XXI der gemeinsamen Staatsgrenze (Slowenien)
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 7
neu
in Kraft ab 01.09.2016 · idF
BGBl. III Nr. 150/2016
Art. 7↗
RIS↗
Artikel 7
Die in den Artikeln 1 bis 6 angeführten Anlagen bilden einen Bestandteil dieses Abkommens.