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Fassungsvergleich zu Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 183/2016 Art. 7↗RIS↗
ARTIKEL 7
Wissenschaftliche Forschung
Die Vertragsparteien fördern die gemeinsame Forschung auf dem Gebiet der GNSS durch europäische und koreanische Forschungsprogramme, einschließlich des Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung der Europäischen Gemeinschaft, der Forschungsprogramme der Europäischen Weltraumorganisation und der mit GNSS befassten Ministerien und Stellen Koreas.
Die gemeinsame Forschung sollte zur Planung einer künftigen Entwicklung eines GNSS für zivile Zwecke beitragen.
Die Vertragsparteien vereinbaren, den Ausschuss gemäß Artikel 14 damit zu beauftragen, ein geeignetes Verfahren mit dem Ziel festzulegen, wirkungsvolle Kontakte und eine Teilnahme an den Forschungsprogrammen sicherzustellen.