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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.10.2016 · idF BGBl. III Nr. 207/2016 Art. 7↗RIS↗
ARTIKEL 7
Formen der Zusammenarbeit
(1) Für jeden Bereich der Zusammenarbeit nach diesem Titel kommen die Vertragsparteien überein, Maßnahmen auf bilateraler Ebene oder auf regionaler Ebene oder im Rahmen einer Kombination beider Handlungsebenen einschließlich der dreiseitigen Zusammenarbeit durchzuführen.
(2) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien kann unter anderem in folgender Form erfolgen:
a) Entwicklungshilfe und technische Hilfe für Programme und Projekte nach Vereinbarung der Vertragsparteien,
b) Qualifizierung durch Ausbildungskurse, Workshops und Seminare, Austausch von Fachleuten, Studien und gemeinsame Forschung der Vertragsparteien,
c) gegebenenfalls Prüfung anderer Formen der Entwicklungsfinanzierung,
d) Informationsaustausch über bewährte Methoden im Hinblick auf die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe.