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Fassungsvergleich zu Aufhebung des Abkommens über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufhebung des Abkommens über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 29.01.2017 · idF BGBl. III Nr. 6/2017 Art. 7↗RIS↗
Art. 7 Verwendung und Veröffentlichung von Informationen
1. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat im Rahmen der Durchführung des Quellensteuerabkommens erhalten hat, unterliegen auch nach dessen Aufhebung den Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 32 des Quellensteuerabkommens.
2. Alle gemäß Artikel 15 des Quellensteuerabkommens von der Schweiz erhobenen und mitgeteilten Angaben werden von den Vertragsstaaten auch nach dessen Aufhebung nicht veröffentlicht.