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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.03.2017 · idF BGBl. III Nr. 23/2017 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Zahlung der Leistungen
(1) Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Leistungen direkt an den Antragsteller oder gegebenenfalls an dessen gesetzlichen Vertreter auszuzahlen.
(2) Die zuständigen Träger sind berechtigt von den Leistungsempfängern oder gegebenenfalls von deren gesetzlichen Vertretern Nachweise zu verlangen, dass die Voraussetzungen für die laufende Auszahlung von Pensionen oder anderen Leistungen nach wie vor erfüllt sind (insbesondere Lebensbestätigungen).