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Fassungsvergleich zu Durchführungsvereinbarung des Vertrages über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführungsvereinbarung des Vertrages über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.08.2017 · idF BGBl. III Nr. 98/2017 Art. 7↗RIS↗
KAPITEL III
Nachermittlungen und Vollstreckung
Artikel 7
Lenkerermittlung und Lenkerbefragung
(1) Die Zusammenarbeit gemäß Art. 40 Abs. 2 des Vertrages erfolgt im direkten Behördenverkehr.
(2) Die Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung durch die zuständige Behörde des Zulassungsstaates erfolgt nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften.
(3) Die Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung gemäß Art. 40 Abs. 2 des Vertrages erfolgt nur, wenn seitens der zuständigen Behörde des Deliktsstaates eine Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung ergebnislos verlaufen ist.