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Fassungsvergleich zu COTIF××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Protokoll (OTIF) (COTIF) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. III Nr. 122/2006 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Nachrichtenverkehr
Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr und der Übermittlung aller ihrer Schriftstücke hat die Organisation Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie von den einzelnen Mitgliedstaaten anderen vergleichbaren internationalen Organisationen gewährt wird.