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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.11.2017 · idF BGBl. III Nr. 208/2017 Art. 7↗RIS↗
TITEL II
BILATERALE, REGIONALE UND INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 7
Zusammenarbeit zwischen der Mongolei und der EU bei Grundsätzen, Normen und Standards
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in der Mongolei gemeinsame europäische Grundsätze, Normen und Standards zu verwirklichen und mit Blick auf ihre Einführung und Anwendung bei der Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs zusammenzuarbeiten.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen ihren Behörden über Normungsfragen zu intensivieren; dies kann sich nach Vereinbarung der Vertragsparteien auch auf die Schaffung eines Kooperationsrahmens erstrecken, welcher den Austausch von Experten, Informationen und Fachwissen erleichtert.
Schlagworte
Informationsaustausch