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Fassungsvergleich zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.06.2018 · idF BGBl. III Nr. 77/2018 Art. 7↗RIS↗
ARTIKEL 7
ÜBERMITTLUNG VON KLASSIFIZIERTEN INFORMATIONEN
(1) Klassifizierte Informationen werden auf sicheren Wegen zwischen den Regierungen oder auf anderen zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden vereinbarten Wegen übermittelt. Der Empfang von klassifizierten Informationen, die als LUOTTAMUKSELLINEN / KONFIDENTIELL oder VERTRAULICH und höher gekennzeichnet sind, ist schriftlich zu bestätigen.
(2) Klassifizierte Informationen werden zwischen den Parteien elektronisch nur über sichere, von den zuständigen Sicherheitsbehörden vereinbarte Wege übermittelt.