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Fassungsvergleich zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak××

Änderungen zwischen den Fassungen

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.08.2018 · idF BGBl. III Nr. 137/2018 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Internationaler Strafgerichtshof
(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, die die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre Verfolgung durch Maßnahmen auf nationaler beziehungsweise internationaler Ebene gewährleistet sein muss.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Irak noch kein Vertragsstaat des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs ist, aber dass Irak die Möglichkeit eines künftigen Beitritts in Betracht zieht. Dabei unternimmt Irak Schritte, um dem Römischen Statut und den damit zusammenhängenden Übereinkünften beizutreten, sie zu ratifizieren und durchzuführen.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihren festen Entschluss, in dieser Frage zusammenzuarbeiten, was den Austausch von Erfahrungen mit der Verabschiedung der rechtlichen Anpassungen einschließt, die aufgrund der einschlägigen internationalen Rechtsvorschriften erforderlich sind.