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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Albanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Albanien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.12.2018 · idF BGBl. III Nr. 154/2018 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Entsendete Personen
Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.