Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Albanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Albanien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.12.2018 · idF BGBl. III Nr. 155/2018 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Statistiken
Die zuständigen Träger beider Vertragsstaaten haben Daten über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 6 gezahlten Renten an ihre Verbindungsstelle zu übermitteln. Die Verbindungsstellen tauschen jährlich Statistiken über diese Zahlungen aus.