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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen – Beteiligung Kroatien××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen – Beteiligung Kroatien 1
Art. 7neu
in Kraft ab 19.02.2025 · idF BGBl. III Nr. 44/2025 Art. 7↗RIS↗
ARTIKEL 7
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, norwegischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift.