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Norm
Übereinkommen (Nr. 116) über die Abänderung der Schlussartikel, 1961
Fassungen
Art. 7 Übereinkommen (Nr. 116) über die Abänderung der Schlussartikel, 1961
BGBl
Art. 7 Übereinkommen (Nr. 116) über die Abänderung der Schlussartikel, 1961
Judikatur
Art. 7 Übereinkommen (Nr. 116) über die Abänderung der Schlussartikel, 1961
Art. 7 Übereinkommen (Nr. 116) über die Abänderung der Schlussartikel, 1961
Fassungsvergleich zu
Übereinkommen (Nr. 116) über die Abänderung der Schlussartikel, 1961
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Übereinkommen (Nr. 116) über die Abänderung der Schlussartikel, 1961
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 7
neu
in Kraft ab 05.02.1962 · idF
BGBl. Nr. 39/1964
Art. 7↗
RIS↗
Artikel 7
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.