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Fassungsvergleich zu BFG 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesfinanzgesetz 2013 (BFG 2013) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 103/2012 Art. 7↗RIS↗
Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel VII. Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2013 gemäß § 54 Abs. 9 BHG 2013 die Zustimmung zu Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen gemäß § 32 Abs. 7 und 8 BHG 2013 ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu genehmigen.