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Fassungsvergleich zu BFG 2014××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesfinanzgesetz 2014 (BFG 2014) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.06.2014 · idF BGBl. I Nr. 38/2014 Art. 7↗RIS↗
Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2014 gemäß § 54 Abs. 9 BHG 2013 die Zustimmung zu Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen gemäß § 32 Abs. 7 und 8 BHG 2013 ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu genehmigen.