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Fassungsvergleich zu BFG 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesfinanzgesetz 2018 (BFG 2018) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 18/2018 Art. 7↗RIS↗
Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungen
ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2018 bis 29. März 2019 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen. Ebenso können Überschreitungen aufgrund von bis 27. März 2019 vorzunehmenden Folgebewertungen von Beteiligungen bei Antragstellung bis zu diesem Tag vom Bundesminister für Finanzen bis 29. März 2019 genehmigt werden.