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Fassungsvergleich zu BFG 2019××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesfinanzgesetz 2019 (BFG 2019) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 19/2018 Art. 7↗RIS↗
Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungenohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2019 bis 30. März 2020 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen. Ebenso können Überschreitungen aufgrund von bis 27. März 2020 vorzunehmenden Folgebewertungen von Beteiligungen bei Antragstellung bis zu diesem Tag vom Bundesminister für Finanzen bis 30. März 2020 genehmigt werden.