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Fassungsvergleich zu Verordnung zur Einführung des Binnenschiffahrts- und Flößereirechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verordnung zur Einführung des Binnenschiffahrts- und Flößereirechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland (aufgehoben) 1
Art. 7 § 1neu
in Kraft 01.01.1940 – 31.12.1999 · idF dRGBl. I S 2394/1939 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 Art. 7 § 1↗RIS↗
Fünfter Abschnitt
Angleichungsbestimmungen zum Gesetz über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 30. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 97) und zu den Durchführungsverordnungen hierzu
Artikel VII
§ 1
Artikel 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 30. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 101) ist in folgender Fassung anzuwenden:
„Die Vorschriften über das Verfahren in Bagatellsachen sind in Rechtsstreitigkeiten der im § 1 des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen genannten Art nicht anzuwenden.“
Schlagworte
dRGBl. I S 101/1937