Änderungen zwischen den Fassungen
Verordnung zur Einführung des Binnenschiffahrts- und Flößereirechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 7 § 1aufgehoben
Fünfter Abschnitt
Angleichungsbestimmungen zum Gesetz über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 30. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 97) und zu den Durchführungsverordnungen hierzu
Artikel VII
§ 1
Artikel 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 30. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 101) ist in folgender Fassung anzuwenden:
„Die Vorschriften über das Verfahren in Bagatellsachen sind in Rechtsstreitigkeiten der im § 1 des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen genannten Art nicht anzuwenden.“
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