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Fassungsvergleich zu ASFINAG-Gesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

ASFINAG-Gesetz 1
Art. 7 § 1aufgehoben
in Kraft 01.01.1993 – 11.09.1997 · idF BGBl. Nr. 963/1993 Art. 7 § 1↗RIS↗
Artikel VII
Finanzierung von Eisenbahn-Hochleistungsstrecken
§ 1. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Finanzierung der Planung von Eisenbahnen gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, zu übernehmen.
(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Finanzierung des Baues folgender Eisenbahnen, soweit diese gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, zu Hochleistungsstrecken erklärt werden, zu übernehmen:
a) Strecke Wien - Salzburg inklusive Verbindungsstrecke zwischen Westbahn und Südbahn im Raum Wien,
b) Strecke Wien - Spielfeld, Neubau Semmeringtunnel,
c) Passau bzw. Bischofshofen - Spielfeld-Straß einschließlich Traun - Marchtrenk sowie Bruck an der Mur - St. Michael,
d) Tauernstrecke Salzburg - Rosenbach, Schwarzach/St. Veit - Spittal an der Drau,
e) Brennerachse, Umfahrung Innsbruck und Kufstein - Fritzens/Wattens,
f) Innsbruck - Staatsgrenze bei Feldkirch, St. Jakob - St. Anton,
g) Wien - Pottendorf - Wiener Neustadt,
h) Wien - Staatsgrenze bei Nickelsdorf.
(3) Die Finanzierung ist für einen Kostenbetrag von bis zu 23 000 Millionen Schilling zu übernehmen.
(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat ferner die Finanzierung sonstiger Investitionsausgaben für Eisenbahnanlagen der Österreichischen Bundesbahnen für einen Kostenbetrag von bis zu 900 Millionen Schilling im Jahr 1993 zu übernehmen. Der im Abs. 3 festgelegte Gesamtfinanzierungsrahmen gilt auch für diese Ausgaben.