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Fassungsvergleich zu Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten) 1
Art. 7 § 13aufgehoben
in Kraft 18.11.1983 – 17.11.1988 · idF BGBl. Nr. 604/1983 Art. 7 § 13↗RIS↗
Artikel VII
Nationalpark
§ 13. Förderung des Nationalparks Hohe Tauern in Kärnten
(1) In der Region des Nationalparks Hohe Tauern in Kärnten (das Gebiet der Gemeinden Heiligenblut, Großkirchheim und Winklern) soll eine mit den Zielvorstellungen der Nationalparkidee in Einklang stehende Weiterentwicklung ermöglicht und gefördert werden.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unter Bedachtnahme auf die Entwicklungsziele der Nationalparkregion Maßnahmen zu deren Förderung insbesondere durch Unterstützung von nationalparkkonformen Vorhaben in der Nationalparkregion zu setzen.