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Fassungsvergleich zu Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ) (aufgehoben) 1
Art. 7 § 19aufgehoben
in Kraft 28.01.1983 – 27.01.1988 · idF BGBl. Nr. 113/1983 Art. 7 § 19↗RIS↗
ARTIKEL VII
Bildung und Sport
§ 19. Schaffung neuer Bildungseinrichtungen
Der Bund verpflichtet sich, bei Anträgen des Landesschulrates für Niederösterreich auf organisatorische Ausweitung bestehender Schulstandorte oder im Falle der Absicht der Einschränkung oder Auflassung bestehender Schuleinrichtungen vor einer Entscheidung das Land Niederösterreich anzuhören.