▾Art. 7 § 1 (ÜR)aufgehoben
Artikel VII. Übergangsbestimmungen.
(Anm.: Zu RGBl. Nr. 208/1854)
§ 1. Verlassenschaftsabhandlungen sind, wenn an dem Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, eine Erbserklärung schon abgegeben ist, zu Ende zu führen, auch wenn nach diesem Gesetze die Verlassenschaftsabhandlung zu unterbleiben hätte.