Änderungen zwischen den Fassungen
Verordnung zur Einführung des Binnenschiffahrts- und Flößereirechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 7 § 2neu
§ 2
Für die beim Inkrafttreten dieser Verordnung anhängigen Sachen bewendet es bei den bisherigen Vorschriften.