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Fassungsvergleich zu Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ) (aufgehoben) 1
Art. 7 § 20aufgehoben
in Kraft 28.01.1983 – 27.01.1988 · idF BGBl. Nr. 113/1983 Art. 7 § 20↗RIS↗
§ 20. Schulraumbeschaffung
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Verwaltung das Schulbau- und Schulsanierungsprogramm der mittleren und höheren Schulen im Lande Niederösterreich – sowohl hinsichtlich der öffentlichen als auch der Privatschulen – fördern und unterstützen.